«Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 35 „Solarpark Kleisiedlung“ in Quedlinburg Begründung nach § 9 Abs.8 BauGB - Entwurf Auftraggeber: ...»
Vorhabensbezogener Bebauungsplan
Solarpark Kleisiedlung in Quedlinburg
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 35
„Solarpark Kleisiedlung“
in Quedlinburg
Begründung
nach § 9 Abs.8 BauGB
- Entwurf Auftraggeber: Planungshoheit Solar-Finance-27 GmbH
Stadt Quedlinburg Heiligegeiststr. 17
Markt 1 06484 Quedlinburg
06484 Quedlinburg
Auftragnehmer: Dipl.-Ing. (FH) Lutz Wilkerling Landschaftsplanerische Beratung:
Bauplanungsbüro Thomas Wilkerling Rübchenstraße 34 Dipl.-Ing. (FH) der Landespflege 06502 Thale Am Judenfriedhof 10 55262 Heidesheim Abb. 1: Blick nach Süden über den Geltungsbereiche Vorhabensbezogener Bebauungsplan Solarpark Kleisiedlung in Quedlinburg
INHALT
1. Allgemeine Angaben
1.1 Vorhaben
1.2 Lage des Vorhabens
1.3 Geltungsbereich
1.4 Planungsanlass
1.5 Bestand und gegenwärtige Nutzung
1.6 Schutzgebiete
2. Vorgaben zur Planung
2.1 Übergeordnete Planungen
2.2 Rechtliche Grundlagen
3. Begründung der Planung
3.1 Gestaltungskonzept
3.2 Orts- und Landschaftsplanung
3.3 Planungsrechtliche Festsetzungen
3.3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise
3.3.2 Verkehrsflächen
4. Auswirkungen der Planung auf öffentliche und private Belange
4.1 Ver- und Entsorgung
4.2 Beeinträchtigungen zwischen dem Bauvorhaben und den Flächen außerhalb des Geltungsbereiches
5. Flächenverteilung
6. Bodenordnung
7. Grünordnung
7.1 Bestandsanalyse
7.2 Optimierung des Vorhabens zur Minderung/ Vermeidung von Beeinträchtigungen.... 12 7.3 Darstellung der zu erwartenden Eingriffshandlungen im Plangebiet
7.4 Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen
7.4.1 Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen
7.5 Grünordnerische Maßnahmen
8. Literaturverzeichnis
Die Stadt Quedlinburg plant den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 „Solarpark Kleisiedlung“ in Quedlinburg mit dem Ziel, die als Müll- und Baustoffhalde dienende ehemalige Tongrube im Nordwesten des Stadtgebietes umzunutzen und dies baurechtlich festzuschreiben. Das notwendige Baurecht soll durch den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen werden. Es besteht Konsens darüber, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann.
Die Fläche ist als vorbelastete Industrie- und Gewerbefläche ausgewiesen und wird im Altlastenkataster des LK Harz unter der Kennziffer 15 085 235 4 23251 als ehemalige Müllhalde Kleiweg/Baustofflager geführt.
Die Flächen der Grundstücke 344 und 74/60 wurden vom Planungsamt des Landkreises Harz auf Grund der Größe als „Außenbereich im Innenbereich“ deklariert. Es besteht Konsens darüber, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann.
Gegenwärtig stellt der Geltungsbereich eine ungenutzte ehemalige Industriefläche dar, das von ruderalen Offenlandflächen mit abschnittsweise großflächigen Ablagerungen von Bauschutt und Materialresten in Form von Betonelementen des ehemaligen Nutzers geprägt ist.
Das ehemalige Gewerbegelände (Baustofflager) befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu weiteren Gewerbeflächen. Der gesamte Geltungsbereich ist devastiert und somit stark anthropogen überprägt.
Die geplante Nutzung wird durch die vorliegende Bauleitplanung vorbereitet und festgesetzt.
Nutzungsansprüche werden bestimmt, Flächenansprüche nach den voraussehbaren Bedürfnissen quantifiziert. Für jeden quantifizierten Flächenanspruch ist im Planungsraum ein Standort zugeordnet worden.
Die Werte von Natur und Landschaft sind zu bewahren, um die natürlichen Lebensgrundlagen im Geltungsbereich zu sichern. Dies ist bei der Gestaltung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes besonders zu beachten.
Der Geltungsbereich wird als Sondergebiet Photovoltaik und der Verwaltung mit konkreter Nutzung ausgewiesen. Dies begründet sich aus der geplanten Flächennutzung, die den benachbarten Nutzungen als verwandt angesehen wird. Die geplante Nutzung im Geltungsbereich entspricht damit dem Charakter der angrenzenden Nutzungen und trägt der Lage im nordwestlichen Stadtgebiet Quedlinburgs Rechnung.
Zugelassen ist die Nutzung für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und den dafür notwendigen Wartungswegen und Versorgungseinrichtungen (Wechselrichtergebäude) sowie ein eingeschossiges Bürogebäude als Firmensitz der Solar-Finance 27 GmbH. Andere Nutzungen werden ausgeschlossen.
Dies entspricht im weiteren Sinne auch den östlich angrenzenden Nutzungen durch die Gewerbebetriebe der selben Grundstücksnummer Kleiweg 2a. Der Charakter des Umfeldes wird beibehalten und durch die Neuordnung des Gebietes im Zuge der geplanten Umnutzung bzw. Wiedernutzung sogar aufgewertet.
Der Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt im nordwestlichen Stadtgebiet Quedlinburgs. Quedlinburg gehört zur Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg und liegt im Landkreis Harz im Land Sachsen-Anhalt.
Die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Geltungsbereich) beträgt insgesamt ca. 10.000 m² (~ 1,00 ha).
Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
- nördlich: durch den Sandweg in Verlängerung der Taubenbreite und der angrenzenden mehrgeschossigen Wohnbebauung zum Weinbergsweg
- östlich: durch Lagerflächen und Gewerbegebäude und daran anschließend ein Eigenheimsiedlungsgebiet
- südlich: durch die Anliegerstraße Kleiweg, Kleingartengebiet sowie Eigenheime und der Gewerbebetrieb Metallbau Becher
- westlich ein einzeiliger Garagenkomplex mit Zufahrt als Schotterstraße und dahinter Grünfläche mit angrenzender Wohnbebauung
Der Geltungsbereich umfasst die auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgewiesenen Flurstücke:
- Gemarkung Quedlinburg Flur 42, Flurstücke 344 und 74/60 sowie die zwischen Grundstückseinfahrt Kleiweg 2a und der südlichen Grenze von Flurstück 344 gelegene Straßenverkehrsfläche Flurstück 345 teilweise. Die Dimensionen der Sonderung ergeben sich südlich/südöstlich durch die Zufahrt zum Grundstück Nr. 2a (Stützmauer) und südwestlich durch die Verlängerung der Grenzlinie des Garagenkomplexes entlang des Sandweges. Die Maße sind in der Planzeichnung angegeben.
Für die Bebauung mit dem Verwaltungsgebäude wird ein Baufenster festgesetzt.
1.4 Planungsanlass
Durch die geplante Umnutzung in Form von Freiflächen für Photovoltaikanlagen erfolgt eine Neuordnung des Geltungsbereiches bei gleichzeitiger Aufwertung des Landschaftsbildes.
Für diese Umnutzung sind nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Bau- und Nutzungsrecht zu schaffen. Dies soll mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen.
Das Nutzungskonzept für den Geltungsbereich sieht im Wesentlichen die Errichtung von Photovoltaikanlagen vor. Der Aufbau der PV-Anlage erfolgt bodennah, streifenförmig auf Betonplatten (alte Deckenplatten). Insgesamt werden ca.650 lfdm Tische mit Modulen von ca. 3m Tiefe aufgebaut.
Die Zwischenräume werden mit Mutterboden aufgefüllt und begrünt. Im Bereich der Aufstellungsfläche wird ein geschotterter Wartungsweg angelegt.
Das Verwaltungsgebäude im südlichen Bereich ist eingeschossig mit Carport (als PVMusteranlage) sowie Nebenflächen wie Zuwegung und PKW-Stellflächen.
Die Planung betrifft keinen unberührten Landschaftsausschnitt. Es handelt sich um eine industriell vorbelastete, brach liegende Fläche innerhalb einer Umgebung aus in Betrieb stehenden Gewerbe- und Handelsstandorten. Der Geltungsbereich soll im Zuge der Planung Vorhabensbezogener Bebauungsplan Solarpark Kleisiedlung in Quedlinburg neu strukturiert und umgenutzt werden und dadurch zu einer Aufwertung des Landschaftsausschnittes beitragen.
Ziel und Anlass der Bauleitplanung ist es somit, für eine ehemalige Industriefläche über das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes das notwendige Baurecht für eine Umnutzung in ein Sondergebiet für Photovoltaikanlagen und Verwaltung zu schaffen.
Der Geltungsbereich stellt eine ruderale Offenlandschaft mit vereinzeltem Gehölzaufwuchs dar. Er weist zahlreiche Baumaterialreste (Betonelemente)und Schutt auf.
Die frühere Nutzung des Geltungsbereiches als Baustofflager spiegelt sich auch deutlich in der Nachbarbebauung in Form von genutzten Gewerbe- und Industriehallen wieder. Eine Nutzung des Geltungsbereiches erfolgt jedoch derzeit nicht, die Fläche liegt brach.
Gebiete gemäß FFH-Richtlinie 92/43/EWG Der Untersuchungsraum befindet sich nicht innerhalb von Gebieten gemäß FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Das nächst gelegene FFH ist „Harslebener Berge und Steinholz“ (Code FFH 0084 LSA) Das Vorhaben wird außerhalb des Schutzgebietes ausgeführt. Im vorliegenden Projekt handelt es sich um eine Umnutzung einer vorhandenen Industriebrache in ein Sondergebiet für Photovoltaikanlagen mit Verwaltungsgebäude. Das Umfeld des Vorhabens ist stark anthropogen überprägt.
Mit dem geplanten Vorhaben sind keine Wirkprozesse verbunden, die die Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten beeinträchtigen können.
Das Vorhaben ist in Art und Intensität offensichtlich nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Entwicklungs- bzw. Erhaltungsziele, Lebensraumtypen des Anhanges I der FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten, Arten des Anhanges II der FFH-RL sowie der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie der o.g. FFH-Gebiete auszulösen. Die FFH-Gebiete erfüllen weiterhin vollständig ihre Funktionen innerhalb des Natura 2000-Netzes, wodurch die Kohärenz des Netzes einschließlich der funktionalen Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten gesichert ist.
FAZIT: Aufgrund der Entfernung des Vorhabens zu den nächst gelegenen FFH-Gebieten, den Vorbelastungen und der Eigenart des Vorhabens sind keine zusätzlichen, aus dem Vorhaben resultierenden Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele der nächst gelegenen FFH-Gebiete zu erwarten.
Gebiete gemäß Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG Der Untersuchungsraum befindet sich nicht innerhalb von SPA-Gebieten. Das nächst gelegene SPA ist „Nordöstlicher Unterharz“ (Code SPA 0019 LSA) Aufgrund der Entfernung des Vorhabens zu den nächst gelegenen SPA-Gebieten sind keine aus dem Vorhaben resultierenden Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele der nächst gelegenen SPA-Gebiete zu erwarten.
Naturschutzgebiete (NSG) gem. § 15 NatSchG LSA Naturschutzgebiete befinden sich nicht im Untersuchungsraum. Das nächst gelegene NSG ist „Harslebener Berge und Steinholz“ (Code NSG 0062 LSA) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gem. § 15 NatSchG LSA Der Geltungsbereich befindet sich nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Das nächst gelegene LSG ist „Harz und nordöstliches Harzvorland“ (Code LSG 0032 QLB LSA) Nach § 22 NatSchG LSA geschützte Biotope Im Untersuchungsraum befinden sich keine gemäß § 22 NatSchG LSA geschützten Biotope.
Vorhabensbezogener Bebauungsplan Solarpark Kleisiedlung in Quedlinburg Trinkwasserschutzzonen Der Untersuchungsraum befindet sich in keinem Trinkwasserschutzgebiet.
Sonstige Schutzgebiete Großschutzgebiete (Biosphärenreservate, Naturparks, Nationalparks), Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile und Bodendenkmale sind im Geltungsbereich nicht bekannt.
Für den Betrachtungsraum sind die Belange der Raumordnung auf der Ebene der Landesplanung im Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt (LEP-LSA) gesetzlich geregelt. Auf der Ebene der Regionalplanung sind entsprechend § 4 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen bei der Abwägung zu berücksichtigen (hier:
Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg).