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EBA – Bericht zu Vergütungspraktiken vom 7. September 2015 In ihrem Bericht stellt die EBA einen Bezug her zwischen dem Benchmarking der Vergütungen in der EU und aggre gierten Daten über die Gesamtvergütung der Mitarbeiter von EUInstituten, die im Jahr 2013 eine Mio. EUR oder mehr verdient haben. Die Analyse konzentriert sich u.a. auf die Identifikation der Mitarbeiter und die Verwendung spezifischer Vergütungsbestandteile, wie zum Beispiel eine garantierte variable Vergütung und Abfindungen. Der Bericht zeigt, dass sich sowohl die Zahl der Spitzenverdiener seit 2012 als auch das Verhältnis zwischen der variablen und fixen Vergütung im Jahr 2013 verringert hat.
ESMA, EBA und EIOPA (ESAs) – Bericht (JC/2015/053/rev1) vom 21. August 2015 Der Bericht informiert über die Risiken im Finanzsystem der EU (Banken, Wertpapiere und Versicherungen) mit einem besonderen Schwerpunkt auf sektorübergreifende Schwachstellen und Entwicklungen.
5. Verbriefungen
EUKommission – Vorschlag für eine Verordnung des EUParlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EC, 2009/138/EC, 2011/61/EU und der Verord nungen (EU) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 vom 30. September 2015 Der Vorschlag enthält einen allgemeinen Regelungsrahmen, der auf alle Verbriefungen Anwendung finden soll. Die Vorschriften richten sich nicht nur an Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute, die in entsprechende Verbriefungspa piere investieren, sondern auch an Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften. Zukünftig müssen die Adressaten des Verordnungsvorschlags besondere Sorgfaltspflichten (Due Diligence), Transparenzpflichten und Anforderungen an den Risikoselbstbehalt erfüllen. Zusätzlich legt der Verordnungsentwurf organisatorische und ver tragliche Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (Simple, Transparent and Standardised Securitisations, „STSVerbriefungen“) sowie ABCPProgramme (Programme für forderungsgedeckte Geldmarktpapiere) fest. Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften haften gemeinsam nach den Bestimmungen des nationalen Rechts für die Behauptung, dass eine bestimmte Verbriefung die STSKriterien erfüllt und dass der Markt transparent ist. Die Informationen hierzu veröffentlicht die ESMA auf ihrer Webseite. Die Anleger müssen dennoch eine Sorgfaltsprüfung (Due Diligence) durchführen, können sich aber in angemessener Weise auf die STSMeldung und die von Originator, Sponsor und der Verbriefungszweckgesellschaft veröffentlichte Information über die Erfüllung der STSKriterien verlassen. Um Anlegern sowie Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften ihre Arbeit zu erleichtern, werden die Europäischen Aufsichtsbehörden ein Muster für die STSBewertung erarbeiten. Zu weiteren Details verweisen wir auf den Beitrag Die Einführung von „Qualifying Securitisations“ im Zuge der Schaffung einer Kapitalmarktunion.
V. Kreditvorschriften
BaFin – Ergebnisse ihrer Umfrage zur Ertragslage und Widerstandsfähigkeit deutscher Kreditinstitute im Niedrigzins umfeld vom 18. September 2015 Durch die Befragung von rund 1.500 kleinen und mittelgroßen Kreditinstituten (Less Significant Institutions) ist die BaFin zu dem Ergebnis gekommen, dass die anhaltend niedrigen Zinsen die deutschen Kreditinstitute in allen abge fragten Szenarien über einen Zeitraum von fünf Jahren deutlich belasten. Die meisten Institute können jedoch durch verfügbare stille Reserven und Überschusskapital dieser Belastung standhalten. Die Erhebung basiert auf fünf Zinssze narien: Zum einen wurden institutseigene Plan und Prognosedaten erhoben. Zum anderen mussten die Kreditinsti tute für vier vorgegebene Zinsszenarien ErgebnisSimulationen durchführen.
Bundesfinanzministerium – Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkas sen vom 24. September 2015 Die Änderungsvorschläge sollen es den Bausparkassen unter Berücksichtigung der bausparspezifischen Besonder heiten und unter Wahrung der Belange der Bausparer ermöglichen, auf die veränderten Rahmenbedingungen und die Auswirkungen des anhaltenden Niedrigzinsumfelds zu reagieren. Bei den Anpassungen handelt es sich u.a. um Neuregelungen zur Erlaubniserteilung und zur Aufsicht über die Bausparkassen, zur Erweiterung der Möglichkeiten in Bezug auf die Verwendung der vorübergehend nicht für die Vergabe von Bauspardarlehen benötigten Bauspargut haben und in Bezug auf das Pfandbriefgeschäft. Weiterhin sieht der Referentenentwurf zahlreiche Regelungen vor, die die Verwaltungspraxis konkretisieren und gesetzlich verankern. Dies betrifft beispielsweise die Unwirksamkeit von Beherrschungsverträgen, Vorgaben für Zuteilungsmassen oder die bauspartechnischen Simulationsmodelle.
EBA – Konsultationspapier zum EBABenchmarkzinssatz nach Anhang II der Richtlinie 2014/17/EU für Wohnimmobili enkreditverträge (Mortgage Credit Directive – MCD; EBA/CP/2015/16) vom 12. Oktober 2015 Die MCD sieht vor, dass Verbrauchern vor Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrages Informationen in Form eines standardisierten Informationsblatts (European Standardised Information Sheet, ESISMerkblatt) zur Verfügung gestellt werden. Beim Ausfüllen des ESIS sind bestimmte Vorgaben zu beachten. Darunter fällt auch die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes (Annual Percentage Rate of Charge APRC), der den Gesamtkosten des Kredits entspricht (Sollzinssatz). Im Falle eines variablen Sollzinssatzes, kann der Kreditgeber den Sollzinssatz in Form eines Referenz zinssatzes und eines Prozentwerts seiner Zinsmarge angeben. In diesem Zusammenhang kann der Kreditgeber einen Benchmarkzinssatz, der von der zuständigen Behörde oder der EBA festgesetzt wird, zur Berechnung des Sollzinssat zes heranziehen. Der EBABenchmarkzinssatz ist dabei nur anwendbar, wenn die zuständige Behörde eines Mitglied staates keinen eigenen Zinssatz vorgegeben hat. Das Konsultationspapier enthält Vorschläge zur Berechnung des EBABenchmarkzinssatzes. Die Konsultationsfrist endet am 20. November 2015.
VI. Geldwäscheprävention
BaFin – Schreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) zur Erleichterung der Eröffnung von Konten für Flüchtlinge vom 21. August 2015 Die BaFin hat in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Übergangsregelung geschaffen, wonach Flüchtlinge auch ohne gültiges Ausweisdokument bei Banken zumindest ein Konto auf Guthabenbasis eröffnen können. Die Übergangsregelung soll gelten, bis im nächsten Jahr zum einen das Zahlungskontengesetz, das die EU Zahlungskontenrichtlinie (Richtlinie 2014/92/EU) in deutsches Recht umsetzt, und zum anderen eine damit verbun dene Verordnung in Kraft treten, die auch ausländerrechtliche Dokumente, die ein Bleiberecht rechtfertigen, aber keinen Passersatz darstellen, als gleichwertige Dokumente einstuft.
BaFin – Auslegungs und Anwendungshinweise vom 2. November 2015, Stand Oktober bis Dezember 2012
• Auslegungs und Anwendungshinweise des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zum Geldwäschegesetz sowie zu den geldwäscherechtlichen Bestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz.
• Auslegungs und Anwendungshinweise des deutschen Factoringverbands (DFV) und des Bundesverbands Factoring für den Mittelstand (BFM) für Factoringunternehmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.
• Auslegungsempfehlung zur Geldwäschebekämpfung bei LeasingUnternehmen des Bundesverbands deutscher Lea singnehmer.
EBA, EIOPA und ESMA (ESAs) – Konsultationspapiere zu Leitlinien zu Risikofaktoren sowie vereinfachten und verbes serten Kundensorgfaltspflichten und zu Leitlinien zur risikoorientierten Aufsicht vom 21. Oktober 2015 Die beiden zur Konsultation gestellten Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfolgen das Ziel, ein gemeinsames Verständnis in Bezug auf den risikobasierten Ansatz zu schaffen und darzulegen, wie dieser Ansatz von den Kredit und Finanzinstituten sowie von den Behörden anzuwenden ist. Die Leitlinien zu Risikofaktoren und vereinfachten, verbesserten Kundensorgfaltspflichten gehen darauf ein, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. Die Leitlinien zur risikoorientierten Aufsicht enthalten die Merkmale dieses Ansatzes und die bei der Aufsicht entsprechend zu unternehmenden Schritte. Die Konsultationsfrist endet am 16. Januar 2016.
VII. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren, Einlagensicherung
1. AIF-Verwaltungsgesellschaften BaFin – Musterformular für Anzeigeschreiben nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 5. August 2015 Das Musterformular ist für die Anzeigeschreiben nach § 53 KAGB zu verwenden.
2. FinRep/CoRep-Reporting EBA – Neue DPM und XBRL Taxonomien Validierungsregeln für die aufsichtlichen Meldungen vom 9. Septem ber 2015 Die EBA stellt auf ihrer Homepage neue DPM und XBRL Taxonomien sowie Validierungsregeln für die elektronische Einreichung der aufsichtlichen Meldungen nach den technischen Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Mel dungen der Institute (ITS on reporting; EUDurchführungsverordnung 680/2014) zur Verfügung. Die Neuerungen sind gekennzeichnet.
3. Zulassungsverfahren
BaFin – Auslegungsschreiben zum Crowdlending vom 9. Oktober 2015 Beim Crowdlending werden Anlegern Teilforderungen des Rückzahlungsanspruchs aus Darlehensverträgen über eine InternetPlattform zur Verfügung gestellt. Die BaFin stellt in ihrem Auslegungsschreiben die zwei in Deutschland üblichen Geschäftsmodelle vor und klärt Fragen zur Prospektpflicht und zur Erlaubnispflicht nach § 32 KWG.
EBA – Finale Leitlinien zu Anforderungen für Meldungen im Rahmen des EUPasses für Kreditvermittler unter der Richtlinie 2014/17/EU für Wohnimmobilienkreditverträge (Mortgage Credit Directive; MCD) (EBA/GL/2015/19) vom
19. Oktober 2015 Die Leitlinien befassen sich ausschließlich mit Zulassungsmitteilungen in Bezug auf die Niederlassungs und Dienst leistungsfreiheit für Kreditvermittler gemäß Art. 32 Abs. 3 MCD. Die EBA formalisiert damit die Zulassungsmeldungen im Rahmen des sogenannten EUPasses, die von den zuständigen Behörden abzugeben sind. Hierzu stellt sie entspre chende Meldevorlagen zur Verfügung.
4. Statistisches Meldewesen
Deutsche Bundesbank – Rundschreiben Nr. 58/2015: ESZB – Geldmarktstatistik vom 12. Oktober 2015 Das Rundschreiben informiert über die Möglichkeiten zur Erstund Folgeregistrierung für die neue Geldmarktstatistik der ESZB nach der Verordnung EU Nr. 1333/2014. Vom 1. April bis zum 30. Juni 2016 wird eine Testphase durchge führt. Die Meldepflicht für die Einreichung der täglichen melderelevanten Transaktionen beginnt ab dem 1. Juli 2016.
Die Meldepflicht richtet sich an alle meldepflichtigen (monetären) Finanzinstitute. Um am Meldeverfahren teilnehmen zu können, ist eine Registrierung bis zum 31. Dezember 2015 erforderlich.
5. Einlagensicherung
Bundesfinanzministerium – Referentenentwurf einer Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungsein richtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EntschädigungseinrichtungsFinanzierungsverordnung – EntschFinV) vom 20. Oktober 2015 Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (EinSiG) setzt die Vorgaben der EURichtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Einlagensicherungsrichtlinie) um und beauftragt das BMF unter anderem damit, nähere Bestimmungen zu den Methoden der Beitragsberechnung, zur Beitragserhebung und zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen zu erlassen. Der vorliegende Verordnungsentwurf berücksich tigt neben den Anforderungen der Einlagensicherungsrichtlinie auch die von der EBA erlassenen Leitlinien EBA/ GL/2015/09 (Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen) und EBA/GL/2015/10 (Leitlinien zu den Methoden für die Berech nung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme).
VIII. WpHG/Depot/Investment