«Die Vorarlberger Landesregierung stellt den Antrag, der Hohe Landtag wolle beschließen: „Der 24. Bericht über die Lage des Föderalismus in ...»
Da das Gesetz, das mit 1. Juli 1999 in Kraft trat, auch für die Länder als Träger von Privatrechten bei eigenen Bauvorhaben und im Rahmen der Auftragsverwaltung zu nicht unerheblichen Kostenerhöhungen führen dürfte, wurde das Bundeskanzleramt ersucht, zu erheben, wie in den anderen Mitgliedstaaten diese Richtlinie gehandhabt wird, insbesondere hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze bei der Bestellungspflicht eines Baukoordinators.
Das Gesetz ist ein gutes Beispiel dafür, dass im Zuge einer dringend notwendigen EURechtsanpassung vom Bund Regelungen beschlossen werden, die kompetenzrechtlich ungeklärt erscheinen und auch zu weiteren Kostenbelastungen für Länder und Gemeinden beitragen dürften.
18. Die Bergwerkskatastrophe von Lassing (siehe dazu 23. Bericht 1998, S 34) und die damit zusammenhngenden ungeklärten Fragen über die Bergung der Verunglückten sowie die schweren Lawinenunglücke, vor allem jenes von Galtür am 23. Februar 1999, zeigten deutlich, dass für ein effizientes Krisenmanagement klare Entscheidungsbefugnisse wichtig sind.
Vom Bund wurde eine Arbeitsgruppe, die sich mit den Auswirkungen der Bergwerkskatastrophe von Lassing befasst, eingerichtet. Die Länder wurden eingeladen, in dieser Arbeitsgruppe ihre Anliegen vorzubringen. Die Landeshauptmännerkonferenz sprach sich bei ihrer Tagung am 14. April 1999 dafür aus, in der aus Vertretern der betroffenen Bundesministerien und der Länder bestehenden Arbeitsgruppe zur Evaluierung der Rettungsmaßnahmen in Lassing insbesondere die Frage des Zusammentreffens der Fachkompetenz eines Bundesressorts mit der Katastrophenschutzkompetenz der Länder zu erörtern.
Gerade die Wahrnehmung einer - abgerundeten bzw umfassenden Katastrophenschutzkompetenz ist für die Länder besonders wichtig. Dass diese auch wahrgenommen wird und sinnvoller als eine zentrale Kompetenz ist, zeigte sich bei der Lawinenkatastrophe von Galtür deutlich, da die Koordination der Einsatzmaßnahmen und Hilfskräfte durch den Bezirkshauptmann von Landeck bestens funktionierte.
Hinsichtlich der Erleichterung grenzüberschreitender Such- und Rettungsflüge sowie von Flügen bei Katastropheneinsätzen ging aus parlamentarischen Anfragebeantwortungen im Bundesrat42 hervor, dass derzeit mit Deutschland, 41 Vgl PETRI, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, in: ÖGZ Nr 9/1999, 22 ff).
42 Anfrage 1649/J-BR/99 der Bundesräte Weiss, Ager, Giesinger, Grander und Keuschnigg an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vom 29. Juli 1999.
Liechtenstein, Kroatien, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Italien und der Schweiz (Unterzeichnung im April 1999) bilaterale Abkommen zur Erleichterung von grenzüberschreitenden Flügen bestehen.
In der 173. Sitzung des Nationalrates am 2.
Juni 1999 wurde - auch angesichts der Brandkatastrophe im Tauerntunnel am 29. Mai - von den Abg Mag. SCHEIBNER und Gen (FPÖ) ein Dringlicher Antrag (1107/A/E XX.GP) betreffend mangelnde Vorsorge der Bundesregierung in Katastrophen- und Zivilschutzangelegenheiten eingebracht.
Dieser Antrag enthielt ua folgende Punkte:
- Schaffung einer bundesverfassungsrechtlichen Generalkompetenz zur Bekämpfung von außerordentlichen Katastrophenfällen,
- klare und sachgerechte Abgrenzung der Bundes- und Landeskompetenzen auf dem Gebiet des Katastrophen- und Zivilschutzes,
- Konzentration aller Bundeszuständigkeiten auf dem Gebiet des Katastrophen- und Zivilschutzes bei einer Zentralstelle,
- einheitliche Ausbildung für alle Funktionsträger und Einsatzkräfte auf dem Gebiete des Katastrophen- und Zivilschutzes.
Der Antrag wurde nach hitziger Debatte von der Mehrheit des Nationalrates abgelehnt.
19. Mit dem Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz) geändert wird (BGBl I Nr 170/1999), wurden die Regelungen über den Denkmalschutz unter Einbeziehung des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut umfassend überarbeitet. Durch die Verfassungsbestimmung im § 1 Abs 12 wurden bestimmte historische Park- und Gartenanlagen (im Anhang 2 werden insgesamt 56 historische Park- und Gartenanlagen in allen Bundesländern aufgezählt) dem Denkmalschutzgesetz unterstellt. Obwohl die Landeshauptmännerkonferenz bereits bei ihrer Tagung am 24. September 1997 verlangte, dass eine derartige Kompetenzänderung nur gleichzeitig mit der Umsetzung der Bundesstaatsreform erfolgen könne und sich die Länder im Zuge des Begutachtungsverfahrens (vgl dazu 23.
Bericht 1998, S 114) mit Nachdruck gegen die Kompetenzverschiebung aussprachen, erfolgte die Kompetenzerweiterung zugunsten des Bundes ohne jegliche Kompensation für die Länder. Trotz der bedeutenden finanziellen Leistungen, die die Länder für den Denkmalschutz erbringen, blieben die Forderungen für eine Länderzuständigkeit im Denkmalschutz wieder einmal unerfüllt.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass neben den Ländern auch private Personen bedeutende Aufwendungen für den Denkmalschutz erbringen. Wegen der steuerlichen Benachteiligung setzen sich allerdings immer weniger Private für die Erhaltung von denkmalgeschützten Objekten ein. Die Landeshauptmännerkonferenz forderte deshalb mit Beschluss vom 14. April 1999 den Bundesgesetzgeber auf, durch eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes Aufwendungen für denkmalgeschützte Objekte zur Bewahrung von Kulturgut steuerlich (Ermöglichung des Vorsteuerabzuges und der steuermindernden Geltendmachung von Verlusten) zu begünstigen.
Beantwortung 1529/AB-BR/99 vom 14.9.1999 Anfrage 1650/J-BR/99 der Bundesräte Weiss, Ager, Giesinger, Grander und Keuschnigg an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vom 29. Juli 1999 Beantwortung 1528/AB-BR/99 vom 9.9.1999.
20. Mit dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - BGBl I Nr 165/1999)43 erfolgte ua die Umsetzung der EUDatenschutzrichtlinie44 in das nationale Recht. Im Zuge des Begutachtungsverfahrens schlugen die Länder vor, auch die manuell geführten Daten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, in den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes einzubeziehen, um damit auch der maßgeblichen EU-Richtlinie zu entsprechen und nicht eigene (neun) Datenschutzgesetze erlassen zu müssen. Im Gegenzug für diesen Kompetenzübergang verlangten die Länder eine umfassende Landeskompetenz für die Anerkennung von Bauprodukten (vgl den Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz vom 26.
November 1998 - siehe 23. Bericht 1998, S 41 f). Eine Einigung über den Kompetenzabtausch kam nicht zustande, da über den Vorschlag der Länder nicht einmal Verhandlungen aufgenommen wurden und sich das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weigerte, in der Frage der Bauprodukten-Kompetenz einzulenken. Der Bund missachtete also wiederum Vorschläge für sinnvolle Lösungen und beschloss das Datenschutzgesetz 2000 ohne Regelungen für den Datenschutz bei händisch geführten Dateien.
Das Gesetz enthält insgesamt sechs Verfassungsbestimmungen, wovon zwei das Inkrafttreten bzw die Frist für Datenanwendungen festlegen.
In der Verfassungsbestimmung im Artikel 1 ist das Grundrecht auf Datenschutz enthalten. Von Interesse sind weiters die Verfassungsbestimmungen in § 35 Abs 2 betreffend die Datenschutzkommission, mit der die Unterstellung auch der obersten Organe der Vollziehung des Bundes verfassungsrechtlich abgesichert wurde. Dies war notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof die bisherige diesbezügliche Regelung als verfassungswidrig45 aufgehoben hatte. Weitere Verfassungsbestimmungen legen die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Datenschutzkommission (§ 37) fest und enthalten Regelungen über die Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission (§ 38 Abs 1).
21.1. Im Jänner 1999 versandte das Bundeskanzleramt den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut (Bundesarchivgesetz) zur Begutachtung. Gegen diesen Entwurf erhoben die Länder schwerwiegende föderalistische Bedenken. So war vorgesehen, durch Verfassungsbestimmung auch die von den Ländern im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung geführten Akten in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Die Länder hätten demnach ihre Akten, und zwar auch solche, die vor 1920 von staatlichen Behörden angelegt worden waren, letztlich dem Staatsarchiv übergeben müssen. Dies hätte zu einer weitgehenden Enteignung der Landesarchive geführt. Hinsichtlich der Kostenauswirkungen enthielt der Entwurf lediglich den Hinweis, dass das Österreichische Staatsarchiv mit den derzeit im Budget vorgesehenen Mitteln das Auslangen finden wird. Obwohl das Gesetz zu finanziellen Mehrbelastungen für die Länder führen dürfte, fehlte - entgegen der in Kraft getretenen Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus - eine Kostendarstellung. Die Länder Niederösterreich, Steiermark und Vorarlberg verlangten Verhandlungen im Konsultationsgremium. Wegen der zahlreichen verfassungswidrigen Bestimmungen und der dargelegten Bedenken sollte der Entwurf umfassend überarbeitet werden.
43 Vgl JAHNEL, Das Datenschutzgesetz 2000. Wichtige Neuerungen, in: JBl 2000, 49 ff.
44 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 281 vom 23. November 1995.
45 Vgl Erkenntnis vom 1.12.1993, VfSlg 13.626/1993.
Die Landeshauptmännerkonferenz fasste bei ihrer Tagung am 14. April 1999 folgenden
Beschluss:
„1. Die Landeshauptmännerkonferenz hält zum vorliegenden Entwurf eines
Bundesarchivgesetzes fest:
a) Der Entwurf wurde ohne vorherige Befassung der Länder erstellt und ausgesendet, obwohl eine Mitarbeit von den Landesarchiven wiederholt angeboten wurde.
b) Der Entwurf enthält keine Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Länder und Gemeinden. Dies widerspricht der mit 15. Jänner 1999 in Kraft getretenen Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und ist umso befremdlicher, als der Entwurf im Falle seiner Verwirklichung erhebliche finanzielle Mehraufwendungen für die Länder nach sich zöge. Daher haben Niederösterreich, Steiermark und Vorarlberg die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium verlangt.
c) Der Entwurf kann sich, was die Regelung des bei Landes- und Gemeindedienststellen in Bundesvollziehung anfallenden Archivgutes betrifft, nicht auf Bundeskompetenzen stützen. Überdies sieht er einen entschädigungslosen Eigentumsübergang dieses Archivgutes vor. Er ist daher aus beiden Gründen bundesverfassungswidrig.
2. Der Entwurf verletzt insgesamt gröblich das bundesstaatliche Rücksichtnahmegebot, widerspricht dem Prinzip des Föderalismus und wird daher von der Landeshauptmännerkonferenz entschieden abgelehnt.
3. Die Landeshauptmännerkonferenz fordert den Bund auf, den vorliegenden Entwurf zurückzuziehen und mit Vertretern von Ländern und Gemeinden Beratungen über eine abgestimmte und bundesverfassungskonforme Regelung des Archivrechtes aufzunehmen.
4. Die Landeshauptmännerkonferenz hält zum Konsultationsmechanismus allgemein fest, dass die Länder die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium verlangen können, sobald sie einen Entwurf zugestellt bekommen haben, auch wenn in diesem eine der Vereinbarung entsprechende Kostendarstellung fehlt. Die Frist für die Stellung dieses Verlangens endet jedoch erst vier Wochen nach Zustellung eines Entwurfes, der diese Kostendarstellung enthält.“
21.2. Angesichts der aufgezeigten Problematik ging der Bund auf die von den Ländern bzw den Landesarchiven vorgebrachten Bedenken ein und der Nationalrat beschloss das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BGBl I Nr 162/1999) ohne Verfassungsbestimmungen.